Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Studio Louis Raumgestaltung, Innenarchitektur und Interior Design 

Studio Louis, Bernstorffstraße 153, 22767 Hamburg, (im Folgenden: „Auftragnehmer“) erbringt Leistungen im Bereich der Innenraumplanung und -gestaltung (im Folgenden: „Leistungen“) auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit der Auftragnehmer und der Auftraggeber im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat solchen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die im jeweiligen Einzelfall durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den im Angebot aufgeführten Leistungsbeschreibungen sowie beigefügten Anlagen. 

(2) Gegenstand des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind grundsätzlich Leistungen im Bereich der Grundlagenermittlung, des Entwurfs und der Planung von Teil- oder kompletten Gestaltungs- und Einrichtungskonzepten.

(3) Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erbringt der Auftragnehmer darüber hinaus im Bereich der Umsetzung der Innenraumgestaltung auch die künstlerische Baubetreuung. Diese Leistung im Rahmen der künstlerischen Baubetreuung beziehen sich allein auf die Einhaltung der planerischen Vorgaben in Bezug auf die Innenraumgestaltung, nicht aber auf die konstruktive und technische Bauausführung und -überwachung. Für die konstruktive und technische Umsetzung der Planungen ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Der Auftragnehmer schuldet lediglich den Entwurf, nicht die Herstellung des Werkes. 

(4) Der Auftragnehmer beauftragt selbst keine Handwerker zur Umsetzung seiner Entwürfe, sondern berät ggf. nur bei deren Auswahl. Die Beauftragung der Unternehmen zur Umsetzung der Planungen des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich über den Auftraggeber.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer auf der Grundlage eines Angebots einen Auftrag (Angebot). Ein Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt erst durch die Bestätigung der Beauftragung seitens des Auftragnehmers in Textform zustande (Annahme). 

(2) Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und stellen neue Aufträge dar, welche gesondert zu vergüten sind. 

§ 4 Preise / Vergütung

(1) Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung sowie etwaige besondere Zahlungsmodalitäten bestimmen sich nach dem jeweiligen individuellen Angebot. Sämtliche Preisangaben verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart ist, erfolgt die Vergütung des Auftragnehmers nach tatsächlichem Zeitaufwand.

(3) Ist absehbar, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen mit dem kalkulierten Zeitaufwand nicht umsetzbar sind, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Die Parteien sind sodann gehalten, eine zusätzliche (Pauschal-)Vergütung zu vereinbaren. Gelingt dies nicht, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 10 dieser AGB kündigen. 

(4) Gegebenenfalls nicht im Auftrag enthaltene Positionen wie Mustergebühren, gefahrene Kilometer sowie zusätzliche Stunden für die Beschaffung von Materialien, Möbeln, Accessoires sowie Dekorationen werden – sofern angefallen – gesondert in Rechnung gestellt und sind nach Leistung sofort zur Zahlung fällig. 

(5) Im Falle der Einrichtungsbeschaffung durch den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber für diese Einkäufe den zuvor veranschlagten Betrag zur Verfügung. Eine Auslage durch den Auftragnehmer erfolgt nicht. 

(6) Der Auftraggeber ist auf Anforderung des Auftragnehmers in angemessenen zeitlichen Abständen zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Stand der vertraglich vereinbarten Leistung entsprechen. Dieses Recht besteht nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen. 

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ist ohne Abzüge nach Erhalt der Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist vom Auftraggeber zu bezahlen. Sofern schriftlich keine Zahlungsfrist vereinbart wurde, ist die Vergütung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. 

(2) Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. 

(3) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. 

(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftraggeber Rechnungen auch auf elektronischem Wege übermitteln kann.

§ 6 Termine und Fristen

(1) Leistungs- und Liefertermine sind lediglich unverbindliche Zielwerte, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich zwischen den Vertragsparteien als verbindlich gekennzeichnet. Dies gilt auch für sämtliche Fremdleistungen (wie z. B. Handwerkerleistungen und Material- und Möbellieferungen). 

(2) Leistungs- und Lieferfristen beginnen frühestens mit der Auftragsbestätigung.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. (1) Der Auftraggeber fördert im Rahmen der Kooperationspflichten die Planung des Vorhabens. Er hat alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Auftragnehmers binnen angemessener Frist zu entscheiden.

2. (2) Erfolgt die Beauftragung des Arbeitnehmers durch mehrere (natürliche oder juristische) Personen als Auftraggeber, ist jeder dieser Auftraggeber dazu berechtigt, Erklärungen hinsichtlich der Vertragsdurchführung, -änderung und ggf. -rückabwicklung gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben und von diesem entgegenzunehmen. Diese Erklärungen sind für die weiteren Auftraggeber jeweils verbindlich.

3. (3) Wird die Durchführung des Vertrages wegen fehlender Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers unterbrochen und hat der Auftragnehmer ihn fruchtlos zur Mitwirkung aufgefordert, so steht dem Auftragnehmer für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Entschädigung zu.

4. (4) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten in schwerwiegender Weise, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. 

§ 8 Fremdleistungen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer entsprechende Vollmachten.

(2) Soweit im Einzelfall ausnahmsweise Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von den daraus folgenden Verbindlichkeiten freizustellen. 

(3) Der Auftragnehmer hat das Recht, zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter zu beauftragen.

§ 9 Widerruf

Da der Auftragnehmer alle Leistungen individuell nach den persönlichen Bedürfnissen des Auftraggebers erbringt, steht dem Auftraggeber nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht zu. 

§ 10 Vorzeitiges Lösen vom Vertrag

(1) Der Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit, für den Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

(2) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. 

Hierzu zählen auf Seiten des Auftragnehmers auch schwerwiegende Veränderungen der persönlichen Verhältnisse, die einer Leistungserbringung entgegenstehen, wie z.B. Schwangerschaft oder langfristige Erkrankung.

(3) Eine Kündigung aus wichtigem Grund hat unter Beachtung von § 314 Abs. 2 und 3 BGB zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat dann einen Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. 

(4) Kündigt der Auftraggeber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Dabei muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Parteien vereinbaren, dass abweichend von § 648 S. 3 BGB vermutet wird, dass dem Auftragnehmer 60 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen. Beiden Parteien bleibt die Möglichkeit, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen. 

§ 11 Leistungsstörungen / Mängelgewährleistung / Verjährung

(1) Der Auftraggeber ist nach vertragsgemäßer Erbringung aller Leistungen zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Mit der Abnahme beginnt die Verjährung. Die §§ 640, 650s BGB bleiben unberührt.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im Rahmen seiner individuellen künstlerischen Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme der Leistungen darf nicht aus gestalterischen oder künstlerischen Gründen verweigert werden. 

(3) Inhalte und/oder Abbildungen aus den vom Auftragnehmer angefertigten Entwürfen oder sonstigen Anschauungsmaterialien enthalten grundsätzlich unverbindliche Eigenschaftsangaben. Etwaige Abweichungen der Produkte von den Entwürfen im Hinblick auf Form, Farbe, Material oder Gewicht stellen nur dann Mängel dar, soweit hierdurch vom Inhalt des erteilten Auftrags wesentlich abgewichen wird. 

(4) Der Auftraggeber hat alle Leistungen des Auftragnehmers nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen und etwaige offensichtliche Mängel ihm gegenüber unverzüglich anzuzeigen. 

(5) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zunächst zur Ersatzlieferung/-herstellung verpflichtet, es sei denn, dass der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Zur Nachbesserung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(6) Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers verjähren grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit es sich bei der geschuldeten Leistung um die Planung eines Bauwerks handelt und in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Verjährungsfristen gesetzlich vorgeschrieben sind, bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt und das Gesetz zu seinen Gunsten längere Verjährungsfristen vorschreibt. 

(7) Der Auftragnehmer erteilt keine Garantien im Rechtssinne. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 

§ 11a Höhere Gewalt

(1) Falls eine Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags ausschließlich durch ein Ereignis höherer Gewalt gehindert oder verhindert wird, gerät sie dadurch nicht in Verzug. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Eintreten eines solchen Ereignisses zu unterrichten.

(2) Als „Höhere Gewalt“ gelten Ereignisse, welche mindestens eine der Parteien bzw. mindestens einen Erfüllungsgehilfen einer Partei betreffen und die von keiner der Parteien zu vertreten sind und die auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt seitens der betroffenen Partei unvermeidlich sind; darunter fallen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Akte, Naturkatastrophen, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Arbeitskampf und öffentlich-rechtliche Maßnahmen, etwa zum Infektionsschutz. 

(3) Die höhere Gewalt meldende Partei ist von der Erfüllung oder pünktlichen Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Vertrages so lange befreit, wie das maßgebliche Ereignis höherer Gewalt andauert und insoweit die Vertragserfüllung dadurch gehindert oder behindert wird. Sobald eine Partei nicht mehr durch das Ereignis in der Erbringung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert oder behindert ist, hat diese ihre Leistungen unverzüglich wiederaufzunehmen. Eventuell vereinbarte Termine oder Zeitpläne sind angemessen anzupassen. 

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – lediglich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. 

(2) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte (sog. „Kardinalspflicht“). Die Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.

(3) Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

(4) Für Leistungen, die nicht vom Auftragnehmer selbst zu erbringen sind (z. B. die Herstellung von Mobilien oder Handwerkerleistungen), haftet der Auftragnehmer nicht. Der Haftungsausschluss gilt auch für Lieferungen, Bestellungen und Einkäufen zur Abwicklung des Projekts, auch wenn sie vom Auftragnehmer beschafft oder beauftragt wurden. 

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf Grund der Verwendung der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Entwürfe und Planungen des Auftragnehmers durch Dritte hervorgerufen wurden. Für den Fall, dass der Auftragnehmer selbst von Dritten wegen der Entwürfe und Pläne in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber ihn schadlos.

(6) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Maße und sonstiger Angaben. 

§ 13 Digitale Daten / CAD-Planungen

(1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nach Abschluss des Auftrags digitale Unterlagen oder CAD-Planungen an den Auftraggeber herauszugeben. Der Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen aus §§ 631, 650n BGB wird dadurch erfüllt, dass der Auftragnehmer diejenigen Dokumente an den Auftraggeber herausgibt, die dieser für die ordnungsgemäße Nutzung des Objekts benötigt. 

(2) Hat der Auftragnehmer eine CAD-Planung erstellt, gibt er Ausdrucke oder geschlossene Dateien (z. B. PDF-Dateien) an den Auftraggeber heraus. Eine Herausgabe offener Dateien findet nicht statt. Eine Änderung der Pläne ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist untersagt. 

§ 14 Nutzungsrecht / Urheberrecht 

(1) Soweit Ergebnisse der Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtsfähig sind und nicht Abweichendes zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Recht, die Entwürfe und Designs des Auftragnehmers in Bezug auf den in Rede stehenden Auftrag zu nutzen (Nutzungsrecht). Bis zur vollständigen Zahlung ist eine bereits tatsächlich ermöglichte Nutzung der Entwürfe und Designs jederzeit durch den Auftragnehmer widerruflich, z. B. durch Sperrung bereits freigeschalteter Zugänge. Eine Weitergabe der Entwürfe und Designs durch den Auftraggeber an Dritte ist untersagt.

(2) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer das dauerhafte, nicht widerrufliche Recht, Lichtbilder von dem Leistungsobjekt vor, während und nach Ausführung der Leistungen anzufertigen, zu vervielfältigen, zu verwerten und solche selbst oder über Dritte zu nutzen und zu veröffentlichen sowie weiteren Dritten die Veröffentlichung und Benutzung zu erlauben, sofern dies ohne Angabe von persönlichen Daten des Auftraggebers erfolgt.  Zu diesem Zwecke ist der Auftragnehmer berechtigt, auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung in Abstimmung mit dem Auftraggeber dessen Grundstück zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.

(3) Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, Dateien oder Layouts an den Auftraggeber hinauszugeben, besteht nicht. Eine finanzielle Vergütung überträgt nicht die Eigentums- bzw. Urheberrechte an den Entwürfen. Veränderungen an herausgegebenen Dateien dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Änderungen bleiben ausschließlich dem Auftragnehmer vorbehalten. 

(4) Der rechtswidrige Umgang mit dem vorgenannten Nutzungs- und Urheberrecht wird strafrechtlich verfolgt.

§ 15 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten (z. B. Name, Adresse, Kontaktinformationen) werden in maschinenlesbarer Form gespeichert und vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten ist nur an die beteiligten Gewerke, Lieferanten und Subunternehmer (z. B. für die Lieferung oder zu Servicezwecken) gestattet. Eine darüberhinaus gehende Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt nicht, insbesondere nicht zu Werbezwecken. 

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die bei dem Auftragnehmer zu ihm gespeicherten personenbezogenen Daten. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. 

§ 16 Rechtswahl / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel

(1) Die vertraglichen und übrigen Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

(2) Der Leistungsort ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(3) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand Hamburg. 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.